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Sozialwahl 2017 - was ist das?

21.02.2017 | Ob Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung: In den Sozialversicherungen können die Bürgerinnen und Bürger mitbestimmen. Alle sechs Jahre wählen sie ihre Vertreter. Das ist die Sozialwahl. Wir erklären, wie's funktioniert. - und was es bringt.

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Erklärvideo zur Sozialwahl 2017

Hintergrundinfo zum Hörgeräte-Beispiel im Erklärvideo zur Sozialwahl

Wer ein Hörgerät braucht, bekommt von der gesetzlichen Krankenkasse einen Festbetrag. Dieser bestimmt die maximale Höhe, bis zu der die Kasse in der Regel eine Hörhilfe finanziert. Der Festbetrag soll eigentlich alles abdecken, so dass eine Aufzahlung aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Seit 2005 lag dieser Festbetrag für das erste Hörgerät (erste Ohr) bei 421,28 Euro (inkl. MwSt.). Tatsächlich jedoch waren Aufzahlungen von mehreren Hundert Euro keine Seltenheit.

Im Dezember 2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) im Einzelfall eines fast tauben Hörgeschädigten entschieden: "Zum Ausgleich von Hörbehinderungen haben die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben." Festbeträge dürften nur dann die Leistungspflicht der Krankenkasse begrenzen, wenn durch sie eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte mit einer auf dem medizinischen Stand befindlichen Versorgung gewährleistet ist, so das BSG. Im Fall des Klägers, der einen Hörverlust von nahezu 100 % hatte, musste die betroffene Kasse mehr als 3.000 Euro über den Festbetrag hinaus zahlen.

 (BSG v. 17. 12. 2009; Az.: B 3 KR 20/08 R)

Der GKV-Spitzenverband hat die Festbeträge festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Dort sind ebenfalls Selbstverwalter der IG Metall im Verwaltungsrat aktiv. Sie waren der Meinung, dass der Grundsatz des BSG auf die gesamte Gruppe der mittel- bis hochgradig Schwerhörigen anwendbar sei, nicht nur auf Schwerstschwerhörige. Sie haben das Thema auf die Tagesordnung gesetzt und hartnäckig verfolgt. Das Ziel war die Festlegung neuer Festbeträge auch für diese Gruppe. Nach vielen Beratungen und Sitzungen konnten Widerstände unterschiedlicher Seiten schließlich überwunden werden: Seit November 2013 gilt ein neuer Festbetrag in Höhe von 784.94 Euro inkl. MwSt. für das erste Hörgerät.

 

Quelle: Vorstand der IG Metall

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