18.08.2020 | Wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, ist es verboten, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einzusetzen. So will es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese gesetzliche Regelung den Arbeitgeber nicht in seinen Grundrechten verletzt.