Arbeitsrecht

Einzelvertragliche Altersgrenzen

22.06.2016 | Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahrs endet, ist nach Anhebung des Regelrentenalters dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.

Eine derartige Befristungsvereinbarung ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Rente abgesichert ist. Auf die Höhe dieser Rente kommt es nicht an. Es liegt auch keine Altersdiskriminierung vor.

BAG vom 9. Dezember 2015 – 7 AZR 68/14

 

Quelle: Extranet der IG Metall

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