Ratgeber Arbeitsrecht

Weihnachtsfeier ohne Reue

28.11.2022 | In vielen Unternehmen stehen jetzt Weihnachtsfeiern an. Je lockerer es dort zugeht, desto größer ist die Fettnäpfchen-Gefahr. Wir geben Tipps, damit die Feier keine unschönen Konsequenzen hat.

(Foto: Falko_Matte_Panthermedia.net)

Kür oder Pflicht?

Niemand kann in Handschellen zur Weihnachtsfeier geschleppt werden. Wer nicht möchte, der muss an der Weihnachtsfeier auch nicht teilnehmen. Fällt die Feier jedoch - wenn auch nur teilweise - in die reguläre Arbeitszeit, muss unter Umständen gearbeitet werden.

Ist aufgrund der Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten die Erbringungen der Arbeitsleistung nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf man mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen oder zu Hause bleiben. Die Anordnung von Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Allerdings kann man schnell als „Sonderling“ wahrgenommen, wenn man sich von allen Betriebsfeiern fernhält.


Flirt unter gutem Stern?

Weihnachtsfeiern in Unternehmen sind der ideale Nährboden für Flirts. Es gibt zwar keine verlässlichen Zahlen, wie viele Ehen dank einer Weihnachtsfeier entstanden sind. Es darf jedoch angenommen werden, dass es weniger sind als Knutschereien und One-Night-Stands, die man im Nachhinein bereut. Daher lieber auf Zärtlichkeiten unter Alkoholeinfluss verzichten.

Ein ernsthaftes Interesse an der Kollegin oder dem Kollegen kann auch ohne wildes Gefummel vor den Augen der gesamten Belegschaft bekundet werden – zum Beispiel mit einer Einladung ins Kino oder zum Abendessen. Außerdem droht man schnell zum Gegenstand des Betriebsfunks zu werden, hat man sich mit verrutschter Rudolf-Nase zu ausgiebig mit der Kollegin oder dem Kollegen aus dem Einkauf beschäftigt. Umgekehrt gilt: Wird eine Kollegin oder ein Kollege zu anhänglich, sollte man ihr oder ihm höflich, aber bestimmt die Grenzen aufzeigen.


„Du, Chef“

Immer wieder kommt es vor, dass Führungskräfte im alkoholisierten Zustand Dinge versprechen, Zugeständnisse machen oder aus heiterem Himmel das „Du“ anbieten. Niemand sollte seinen Chef bloßstellen, indem er sie oder ihn am nächsten Tag darauf anspricht.

Das heißt: Wenn vor der Weihnachtsfeier gesiezt und die Brüderschaft im offensichtlichen Rausch vollzogen wurde, wird auch am nächsten Tag gesiezt. Erst wenn der Vorgesetzte dann erneut das „Du“ anbietet, gilt es. Dann hilft die Ausrede: „Entschuldige bitte, ich habe mich noch nicht daran gewöhnt.“


Auf Dresscode und Benehmen achten

Für eine Weihnachtsfeier können sich Beschäftigte ruhig etwas schicker kleiden. Allzu aufreizende oder ausgefallene Kleidung sollte man aber vermeiden – sonst wird man schnell zum Gesprächsthema.

Noch ein No-Go: Mit anderen über unbeliebte Kolleginnen oder Kollegen lästern. Auch wenn man sich mit manchen Beschäftigten oder Vorgesetzten nicht ganz so gut versteht, sollte man diese – wie im Berufsalltag auch – mit Respekt behandeln. Die entspanntere Atmosphäre einer Weihnachtsfeier ist kein Grund dafür, sein Benehmen zu lockern.


Apropos Alkohol

Auch wenn der Arbeitgeber Wein und Co. in Hülle und Fülle spendiert, darf man nicht vergessen: Auf der betrieblichen Weihnachtsfeier befindet man sich in seinem normalen Arbeitsumfeld. Übermäßiger Alkoholkonsum sollte nicht auf der persönlichen Tagesordnung stehen. Wer nach ein paar Gläsern Wein zu viel auf dem Tisch tanzt oder unter diesem liegt, gefährdet nicht nur sein berufliches Fortkommen. Auch das Ansehen bei den Kolleginnen und Kollegen leidet unter solchen Entgleisungen. Und wer im Glühwein-Rausch Vorgesetzte oder Kollegen beleidigt, belästigt oder sogar verletzt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Eine ausgiebige Weihnachtsfeier ist auch kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, muss zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Fehlen Beschäftigte wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, müssen sie mit einer Abmahnung rechnen. Fehlen sie wiederholt unentschuldigt, kann dies sogar zur Kündigung führen.


Sicher feiern

Damit die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Feier muss beispielsweise im Unternehmensinteresse liegen und betrieblichen Zwecken dienen.
  • Die Zusammenkunft sollte die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander fördern.
  • Die Veranstaltung muss außerdem allen Mitarbeitern - bei größeren Unternehmen aus organisatorischen Gründen mindestens einer kompletten Abteilung - zugänglich sein und von der Unternehmensleitung durchgeführt oder zumindest gebilligt werden.

Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Unternehmensleitung die Kosten trägt oder die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit gewährt. Unfallschutz besteht sodann auch auf dem direkten Hin- und Rückweg sowie außerhalb des Betriebsgeländes.

Während der Feier stehen alle Aktivitäten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind - zum Beispiel Essen, Sport, Spiele und Tanzen. Ebenfalls abgesichert sind die Vorbereitungen des Festes sowie die Aufräumtätigkeiten danach. Gäste oder Ehepartner, die mitfeiern, sind nicht versichert.


Ende des Versicherungsschutzes

Das Ende der Feierlichkeiten bestimmt der Vorgesetzte. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle nach weiteren Absackern oder sogar einem Ortswechsel nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt.

Wurde das Ende nicht offiziell bekannt gegeben, kommt es darauf an, ob noch weitere Vorgesetzte und mehrere Kollegen anwesend sind. Feiert nur noch ein Abteilungsleiter mit einem Mitarbeiter und sind alle anderen schon nach Hause gegangen, ist jedenfalls kein Unfallversicherungsschutz mehr gewährleistet (so das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06).

 

Quelle: www.igmetall.de, 25.11.2022

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