Ratgeber Berufspendler

Streik bei Bus und Bahn: Wie komme ich zur Arbeit?

25.03.2023 | Das Streikrecht ist ein hohes Gut. Die Warnstreiks im Nahverkehr sind für Beschäftigte, die auf Zug, S- und U-Bahn sowie Bus angewiesen sind, gewiss eine Belastungsprobe. Wenn der öffentliche Verkehr bestreikt wird, muss jeder Beschäftigte selbst Vorsorge treffen, wie er zur Arbeit kommt.

Foto: IG Metall Leipzig

Für Montag, 27. März rufen ver.di und EVG gemeinsam zu Verkehrs- und Infrastrukturstreiks auf. Dadurch wird es bundesweit zu erheblichen Einschränkungen im Verkehr kommen. Die Gewerkschaften haben mitgeteilt, dass der ganztägige Streik in der Nacht am 27. März um 0 Uhr beginnen und um 24 Uhr enden wird.

Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen. Sie sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der „Koalitions- und Vereinsfreiheit“, die im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Absatz 3).

Streiks gelten als „höhere Gewalt“. Ein Streik im Nahverkehr, der die Beschäftigten daran hindert, zum Arbeitsplatz zu gelangen, ist keine Betriebsstörung. Da der Betrieb selbst nicht vom Arbeitskampf betroffen ist, finden Regelungen zum Betriebsrisiko aus den Manteltarifverträgen, keine Anwendung. Gleichwohl trägt jede und jeder Beschäftigte das sogenannte Wegerisiko. Das heißt: Grundsätzlich müssen Beschäftigte selbst dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen und dafür zumutbare Vorkehrungen treffen. Verspätungen oder Nichterscheinen geht zu ihren Lasten.
 

Auto, Fahrrad, Taxi oder Homeoffice

Wenn Streiks im öffentlichen Nahverkehr angekündigt werden, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere nicht vom Streik betroffene Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Fernbusse, ausweichen oder mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren. Viele behelfen sich, indem sie Fahrgemeinschaften bilden. Über Portale im Internet kann man sich zu Fahrgemeinschaften zusammentun. Auch die Benutzung eines Fahrrades oder der Fußweg kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn die Entfernung nicht zu groß ist. Wenn alle Stricke reißen kann man zur Not auch ein Taxi rufen. Extrakosten, die dafür anfallen, werden aber vom Arbeitgeber nicht erstattet. Auch Mietwagen und Carsharing-Angebote kommen in Frage. Besteht gar keine Alternative zum ÖPNV, bleibt nichts anderes übrig als einen Urlaubstag oder Gleitzeit zu nehmen.

Besteht die Möglichkeit des mobilen Arbeitens, dann kann die Arbeit unproblematisch jenseits des Büros erledigt werden. Betriebsräte haben bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht und können zum Beispiel eine Regelung verlangen, dass die herkömmlichen Anmeldefristen für mobile Arbeit verkürzt werden.

Sollte eine Verspätung unvermeidbar oder sogar ein Erscheinen am Arbeitsplatz unmöglich sein, ist hiervon der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Versäumt das der Mitarbeiter, riskiert er sogar eine Abmahnung. Ob das angesichts der aktuellen Situation angebracht ist, darf aber angezweifelt werden. Wer zu spät zur Arbeit kommt, dem kann unter Umständen sogar der Lohn gekürzt werden. Oder der Arbeitnehmer muss die fehlende Zeit nacharbeiten.


Früh aus den Federn

Am Streiktag empfiehlt es sich, den Weg zur Arbeit deutlich füher als sonst anzutreten oder ggf. am Vortag anzureisen. Das Ganze muss aber in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Berufspendler*innen sollten genau die Medien verfolgen, um rechtzeitig informiert zu sein, wann welche Verkehrsmittel ausfallen. Eine Recherche im Internet am Morgen kann schon wertvolle Hinweise liefern, welche Verbindungen betroffen sind. Die Deutsche Bahn informiert auf ihrer Internetseite, welche Verbindungen ausfallen und welche Tickets ihre Gültigkeit behalten.

Da vermutlich viele Berufspendler*innen auf ihr privates Fahrzeug ausweichen werden, ist damit zu rechnen, dass die Straßen entsprechend überlastet sein werden.
 

Ohne Arbeit kein Lohn

Kann der oder die Beschäftigte gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen, kann der Arbeitgeber das Entgelt kürzen. Es gilt der gesetzliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. In der Regel besteht keine Nacharbeitspflicht.

 

Quelle:  Vorstand der IG Metall, 24.3.23

 

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