03.09.2024 | Zu wenig Entgelt, keine Zuschläge erhalten oder fehlende Teile auf der Abrechnung: Beträge müssen rechtzeitig beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden!
Wer zu lange wartet, kann seinen Anspruch unwiederbringlich verlieren. Zunächst sollte das Problem im Betrieb angesprochen werden. Ein verständiger Arbeitgeber nimmt die Korrektur vor. Wenn es der Arbeitgeber jedoch nicht anerkennt, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch aus Beweisgründen schriftlich geltend machen. Dabei ist die Geltendmachung die Aufforderung, den fehlenden Betrag innerhalb einer gesetzten Frist zu überweisen. Eine übliche Frist zur Zahlungsaufforderung liegt bei 14 Tagen. Wenn der Arbeitgeber dann nicht zahlt, kann der DGB-Rechtsschutz sich weiter darum kümmern, bis hin zur Klage vor dem Arbeitsgericht.
Ausschlussfristen beachten
Diese bestimmen darüber, wie lange rückständige Beträge eingefordert werden können. Die Ausschlussfristen sind entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Diese Fristen werden jeweils ab dem Moment der Fälligkeit der Zahlung berechnet. Für weitere Informationen steht dir die Rechtsberatung der IG Metall Geschäftsstelle zur Verfügung.