19.03.2026 | Beschäftigte in deutschen Unternehmen haben Mitbestimmungsrechte. Das ist Demokratie im Betrieb und nutzt auch den Unternehmen. Wie wir die Mitbestimmung ausbauen können - und wo sie aktuell bedroht ist.
In Deutschland ist die demokratische Mitbestimmung der Arbeitnehmer gesetzlich verankert. Dadurch haben Beschäftigte eine Stimme in ihren Betrieben und Unternehmen. Arbeitnehmer können auf zwei Ebenen mitbestimmen: Im Betrieb über ihren Betriebsrat. Und im Unternehmen über ihre Vertreter im Aufsichtsrat.
Eines der wichtigsten Gesetze zur Mitbestimmung wird nun 50 Jahre alt: Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 (siehe unten).
Die IG Metall sagt: Höchste Zeit für ein Update. Denn die Mitbestimmung hat über die Zeit Löcher bekommen.
Problematisch ist zum Beispiel manche Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) wie die „Europäische Aktiengesellschaft“. Diese Rechtsform ermöglicht es Unternehmen, die Mitbestimmung zu umgehen.
Ein neues Vorhaben der EU-Kommission könnte die Mitbestimmung weiter aushöhlen: Künftig soll es demnach für Unternehmen die neue Rechtform "EU-Inc." geben. Die Folgen wären: Neue Wege zur Umgehung der deutschen Unternehmensmitbestimmung und große Risiken für die Beschäftigten.
Betriebe und Unternehmen, in denen Beschäftigte mitbestimmen, haben bessere Arbeitsbedingungen: Sie bieten höhere und gerechtere Löhne, mehr Aus- und Weiterbildung, sie sind familienfreundlicher und die Arbeitsplätze sind sicherer.
Mitbestimmung nutzt aber auch den Unternehmen. Beschäftigte bringen ihre Ideen und ihr Wissen ein. Dadurch sind die Firmen produktiver, innovativer und nachhaltiger. Sie investieren mehr und erwirtschaften oft bessere Renditen. Das zeigt ein aktueller Forschungsüberblick der Böckler-Stiftung.
Ausbauen statt aushöhlen – für diesen Kurs kämpft die IG Metall bei der Mitbestimmung.
Neben Tarifverträgen ist demokratische Mitbestimmung der Beschäftigten das wirksamste Instrument, um gute Arbeit und eine faire Beteiligung der Beschäftigten zu sichern.
Betriebliche Mitbestimmung über den Betriebsrat:
In Betrieben ab fünf Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Informations- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren gewählten Vertretern und ihrem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verabschiedet und 1972 sowie zuletzt 2001 erneuert.
Der Betriebsrat hat festgeschriebene Rechte, die er notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Der Betriebsrat bestimmt beispielsweise mit bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Mehrarbeit, Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur Aus- und Weiterbildung oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat muss über die Personalplanung informiert und zu Kündigungen angehört werden.
Mehr zur Mitbestimmung im Betrieb hier
Unternehmensmitbestimmung über den Aufsichtsrat:
Beschäftigte in Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten wählen eigene Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ihres Unternehmens. Der Aufsichtsrat beruft, berät und kontrolliert den Vorstand und prüft den Jahresabschluss.
Der Anteil der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab. In Kapitalgesellschaften bis zu 2000 Beschäftigten ein Drittel der Aufsichtsratsvertreter, in Kapitalgesellschaften über 2000 Beschäftigten die Hälfte (paritätische Mitbestimmung) – wobei die Kapitalseite den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt, der doppeltes Stimmrecht hat und dadurch die Mehrheit für die Kapitalseite sichert. Die paritätische Mitbestimmung gilt auch in Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen und Stahl) mit über 1000 Beschäftigten.
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Quelle: www.igmetall.de