URLAUBSANTRAG

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urlaubsantrag

07.02.2023 | Wann muss ich meinen Urlaub beantragen? Kann ihn mir mein Arbeitgeber verweigern? Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub ― und erklärt was Beschäftigte beachten müssen.

Foto: ARTinuvidual_iStock

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Das kommt darauf an, sagt der Jurist. Gesetzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen bezahlten Jahresurlaub von 24 Werktagen – allerdings gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche, insgesamt also vier Wochen. Jedoch steht der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer im Durchschnitt deutlich mehr Urlaub zu. Dieser sogenannte übergesetzliche, zusätzliche Urlaub kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung (BV) oder einem Tarifvertrag (TV) ergeben. Unsere Tarifverträge für die Metall und Elektroindustrie garantieren beispielsweise 30 Tage – also sechs Wochen – Urlaub.


Wann muss ich den Urlaub anmelden?

Diesbezüglich gibt es gesetzlich keine Regelungen. Da der Arbeitgeber den Urlaub noch bewilligen muss, ist es natürlich sinnvoll, Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen, um eine gewisse Planungssicherheit zu haben. Anmeldefristen können sich aber auch wieder aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise einem TV ergeben.


Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, den beantragten Urlaub zu gewähren. Allerdings kann er den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Belange (zum Beispiel akuter Arbeitsanfall) oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (etwa Beschäftigte mit Großfamilie mit mehreren schulpflichtigen Kindern, der nur in den Schulferien in den Urlaub fahren kann), entgegenstehen.


Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

Der Urlaub ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem man den Urlaubsanspruch hat, zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden. Auch hier kann sich natürlich wieder was anderes ergeben, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag es vorsehen.


Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Der Urlaub verfällt dadurch nicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ich meine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest dem Arbeitgeber gegenüber nachweise.


Ich bin neu im Job, wann kriege ich endlich Urlaub?

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bis dorthin erwirbt man einen anteiligen, auf den Monat gerechneten Urlaubsanspruch.


Ich darf im Urlaub doch tun, was ich will, oder?

Ganz so einfach ist es leider nicht. Der Urlaub dient der Erholung. Insofern besteht für die Beschäftigten zum Beispiel die Pflicht, während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten.

 

Kann mein Arbeitgeber mir den Urlaub wieder wegnehmen?

Nein, dies ist nicht möglich. Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden. Dies kann auch dann nicht passieren, wenn der Arbeitgeber dadurch in massive Probleme gerät. Der Arbeitgeber hat hier Vorkehrungen zu treffen, dass diese Situation nicht eintritt.


Ich bekomme keinen Urlaub, was soll ich tun?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Urlaub einklagen. Wenn jedoch die Zeit drängt und durch eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Urlaubs im Klageverfahren keine Entscheidung mehr abgewartet werden kann, ist auch der schnelle Weg über eine sog. einstweilige Verfügung möglich.


Ich wechsele zu einem anderen Arbeitgeber, was passiert mit meinem Urlaub?

Das kommt darauf an. Der bei dem alten Arbeitgeber noch bestehende Urlaub kann bei diesem abgebaut werden oder falls dies nicht mehr möglich ist, in Geld abgegolten werden. Wenn dies geschieht, kann natürlich beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal der gleiche Urlaub genommen werden. Ein sogenannter Doppelanspruch verbietet sich.
 

Quelle: Vorstand der IG Metall

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