NEUE GESETZE

Viele Änderungen in 2023 - ein Überblick

03.01.2023 | Die Bundesregierung hat für 2023 viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Wir geben einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland im neuen Jahr ändert. Höheres Kindergeld, steuerliche Absetzbarkeit des heimischen Arbeitsplatzes, Anhebung des Grundfreibetrags, volle Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, Erhöhung des Wohngelds: Unterm Strich bringt das Jahr 2023 für viele mehr Geld. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Grund- und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2023 für Ledige auf 10 908 Euro. Verheirateten stehen 21 816 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2023 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Der Freibetrag liegt 2023 bei 3012 Euro beziehungsweise 6024 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern.

Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1464 Euro beziehungsweise 2928 Euro gewährt. Insgesamt betragen die Freibeträge für Kinder somit 4476 Euro für Ledige und 8952 Euro für Verheiratete.

Kindergeld: einheitlich 250 Euro für jedes Kind

Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Damit steigt die staatliche Unterstützung für das erste und zweite Kind jeweils um 31 Euro im Monat, für das dritte Kind ist es ein Plus von 25 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro.

Kinderzuschlag: Familien mit geringen Einkommen erhalten mehr

Gute Nachrichten gibt es auch für Familien mit kleinen Einkommen. Ab Januar 2023 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag (KiZ) von bisher 229 Euro auf 250 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den Kinderzuschlag, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen.

Anträge auf Kinderzuschlag können bei den Familienkassen vor Ort oder online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Hier kannst Du prüfen, ob Du Anspruch auf den KiZ hast.

Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2023 automatisch angepasst.

Pauschbeträge, Werbungskosten

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) hat sich zum 1. Januar 2023 um 30 Euro erhöht. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1230 Euro geltend machen.

Der Sparerpauschbetrag steigt ab 2023 von 801 auf 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und von 1602 auf 2000 Euro für Ehe- und Lebenspartner.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt 2023 von 4008 auf 4260 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Homeofficepauschale

Mit den Änderungen bei der Homeofficepauschale kommt der Gesetzgeber den Forderungen entgegen, die die DGB-Gewerkschaften schon zu Pandemiebeginn erhoben haben. So wird die Pauschale dauerhaft im Steuerrecht verankert und kann künftig bis zu 1260 Euro betragen, anstatt nur 600 Euro wie bisher. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 also sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeofficetage begünstigt.

Endlich bessergestellt werden künftig auch all jene, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, zum Beispiel Beschäftigte im Außendienst, und alle, die ihren heimischen Arbeitsplatz wegen enger Wohnverhältnisse nicht von den Privaträumen abgrenzen können.

Während deren anteilige Wohn- und Betriebskosten bislang nicht anerkannt wurden, sollen sie künftig unabhängig von den zu Hause verbrachten Arbeitstagen 1260 Euro als Jahrespauschale geltend machen können.

Die Homeofficepauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1230 Euro. Das heißt: Wer außer der Homeofficepauschale keine Werbungskosten hat oder auch mit weiteren Werbungskosten nicht die Grenze von 1230 Euro überschreitet, hat nichts von ihr.

Rentenbeiträge: voll von der Steuer absetzbar

Ab 2023 können alle, die Steuern zahlen, ihre Rentenbeiträge voll als Sonderausgaben absetzen – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Damit entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger und verhindert auch künftig die sogenannte Doppelbesteuerung der Renten.

Sozialversicherung

ür die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedliche Werte: Im Westen steigt der Wert ab Januar 2023 auf 7300 Euro. Das Pendant Ost liegt bei 7100 Euro im Monat. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Beschäftigte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundesweit und steigt auf 59 850 Euro jährlich beziehungsweise auf 4987,50 Euro monatlich. Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2023.

Lag sie 2022 bei 64 350 Euro im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 66 600 Euro (monatlich 5550 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Der Krankenkassenbeitrag liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz bei 14 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent.

Krankenkassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Ob alle Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, ist – stand heute – nicht bekannt.

Aber Achtung: Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr wie sonst schriftlich per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht, wenn die Information zum Beispiel auf der Website der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt.

In der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz ab 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu.

Freie Kost und Logis für Beschäftigte

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Am 1. Januar 2023 sind die Monatswerte für die Verpflegung auf 288 Euro (bisher: 270 Euro) gestiegen. Damit sind ab 2023 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 60 Euro monatlich oder 2 Euro pro Tag
  • Mittagessen: 114 Euro monatlich oder 3,80 Euro pro Tag
  • Abendessen: 114 Euro monatlich oder 3,80 Euro pro Tag

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Un­terkunft beträgt 2023 bundeseinheitlich 265 Euro (bisher: 241 Euro) monatlich. Erhalten Beschäftigte also durchgän­gig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Brutto­einkommen, auf das Steuern und Sozial­abgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 553 Euro (288 Euro + 265 Euro).

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Oktober 2022 bei 12 Euro brutto die Stunde. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausfinden.

Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 13,40 Euro und für Leiharbeit ab April 2023 auf 13 Euro die Stunde.

Mindestausbildungsvergütung

Auch angehende Auszubildende dürfen sich über mehr Geld freuen: Wer sich ab 2023 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro im Monat.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.

Infos zur Mindestausbildungsvergütung findet Ihr in der Broschüre „Reform des Berufsbildungsgesetzes Handlungshilfe für Bildungsaktive in den Betrieben“ (PDF)

Erhöhung des Wohngelds

Das Wohngeld steigt 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro monatlich. Das ist Teil der Wohngeldreform der Bundesregierung und soll einkommensschwache Mieterinnen und Mieter unterstützen. Mit der Wohngeldreform wurden zudem Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen eingeführt, die es ermöglichen den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern.

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Menschen, die das empfangen, bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngelds ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.

Bürgergeld statt Hartz IV

Das Bürgergeld ersetzt  seit dem 1. Januar 2023 Hartz IV: Der Regelsatz wurde erhöht und zahlreiche weitere Neuerungen kommen hinzu. Ausführliche Infos zum Bürgergeld findet Ihr hier.

Frührentner: Hinzuverdienstgrenze abgeschafft

Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden, ansonsten wäre die Rente gekürzt worden. Diese Hinzuverdienstgrenze wird 2023 vollständig abgeschafft. Bei einem Ruhestand ab 63 darf man künftig so viel neben der Rente verdienen, wie man will. Die Regelung betrifft Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Nicht abgeschafft wird die Hinzuverdienstgrenze für all diejenigen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze erhöht.

Bei voller Erwerbsminderungsrente steigt sie 2023 auf 17 823,75 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbs­minderung beträgt die Grenze rund 35 650 Euro pro Jahr – bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden am Tag.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Erwerbsminderungsrente findet Ihr hier.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – nur noch elektronisch

Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – bis auf wenige Ausnahmen – abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, müssen gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte ihr Attest nicht mehr dem Arbeitgeber schicken. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind bislang Ärzte im Ausland, Rehaeinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten. Die eAU gilt zudem nicht für Privatversicherte.

Aber Achtung: Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nach wie vor über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten.

Regelsätze nach SGB II und SGB XII

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. demnächst „Bürgergeld“ nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB). Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII hat, bekommt ab Januar 2023 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann z. B. 502 Euro im Monat. Das sind die für 2023 gültigen Regelbedarfe:

  • Alleinstehende/Alleinerziehende: 502 Euro (Regelbedarfsstufe 1)
  • Paare je Partner Bedarfsgemeinschaften: 451 Euro (Regelbedarfsstufe 2)
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII): 402 Euro (Regelbedarsstufe 3)
  • Nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 402 Euro (Regelbedarfsstufe 3)
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro (Regelbedarfsstufe 4)
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro (Regelbedarfsstufe 5)
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 318 Euro (Regelbedarfsstufe 6)

Die höheren Regelsätze wirken sich außerdem steigernd auf das steuerliche Existenzminimum für alle Erwerbstätigen aus, sodass diese weniger Einkommenssteuern zahlen müssen. Für die Zukunft soll ferner bei den Regelsätzen der jeweils aktuelle Preisanstieg eher berücksichtigt werden als bisher.

 

Quelle: IG Metall BZL BBS, 3.1.2023

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