22.06.2016 | Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahrs endet, ist nach Anhebung des Regelrentenalters dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.