Hochwasserkatastrophe

Freiwillig Helfende sind unfallversichert

28.07.2021 | Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selbst zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer in der aktuellen Flutkatastrophe.

Foto: istock/philartphace.jpg

Das Hochwasser der vergangenen Woche hat viele Regionen in Deutschland hart getroffen. Hunderte Helfende waren und sind im Einsatz, um Leben zu retten, Vermisste zu finden und bei den Aufräumarbeiten mit anzupacken.

Im Notfall versichert – dies gilt für alle Helferinnen und Helfer, die sich in einer Gefahrensituation für andere einsetzen und hierbei ihre eigene Gesundheit riskieren. Insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden, sind gesetzlich unfallversichert.
 

Welche Tätigkeit ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
 

Leistungsumfang der Unfallversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
 

Ansprechpartner für Ersthelfende

Ansprechpartner*innen für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat die Kontaktdaten der betroffenen Unfallkassen Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie der Bayerische Landesunfallkasse hier aufgelistet.

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Hinweise für freiwillige Helferinnen und Helfer

 

Quelle: Vorstand der IG Metall

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