Arbeitsrecht

Krankgeschrieben – was darf ich?

19.01.2023 | Freunde treffen, Sport, leichte Arbeiten – arbeitsunfähig geschrieben bedeutet nicht zwangsläufig, Haus und Bett zu hüten. Oft ist es aber nicht eindeutig, was bei Arbeitsunfähigkeit erlaubt ist. Es kommt auf den Einzelfall an.

Foto: dusanpetkovic/iStock

Grundsätzlich gilt die Regelung, dass eine kranke Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nichts tun sollte, was dem Heilungsprozess schadet. Deutlicher wird dies, wenn man sich nicht an dem umgangssprachlichen Wort „krankgeschrieben“ orientiert, sondern an der offiziellen Bezeichnung „arbeitsunfähig“. Nur weil es aus gesundheitlichen Gründen einem Beschäftigten nicht möglich ist, seine hauptberufliche Arbeit zu erledigen, bedeutet das nicht, dass er sich privat oder nebenberuflich komplett einschränken muss.

Ein gemeinsamer Abend mit Freunden steht etwa der Heilung von psychischen Erkrankungen nichts im Weg, im Gegenteil: er hilft eher dabei. Ähnlich ist es mit Sport: Leichte Übungen oder Sparziergänge, die helfen, wieder schmerzfrei zu arbeiten, sind erlaubt. Auch kleine Reisen, die nicht anstrengen, können arbeitsunfähig gemeldete Mitarbeiter*innen problemlos unternehmen. Dementsprechend haben mehrere Arbeitsgerichte für Beschäftigte entschieden, deren Arbeitgeber ihnen wegen vermeintlich unerlaubter Aktivitäten im Krankheitsfall gekündigt hatte.


Was sollte ich im Krankheitsfall auf keinen Fall tun?

Klare Grenzen sind allerdings gesetzt, wenn Aktivitäten der Genesung im Weg stehen. So ist es nicht ratsam, körperlich „arbeitsunfähig“ gemeldet zu sein und gleichzeitig Fußball zu spielen. Während der arbeitsunfähigen Zeit Nächte durchfeiern und übermäßig Alkohol trinken sollten Krankgeschriebene ebenfalls besser lassen.

Wer unsicher ist, was er während seiner Krankheitszeit darf und was nicht, sollte sich mit seinem Arzt beraten. Der kann attestieren, welche Aktivitäten der Heilung dienlich sind. Tut der Beschäftigte etwas, was den Heilungsprozess behindert, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Denn verzögert sich dadurch der Zeitpunkt, an dem er wieder am Arbeitsplatz erscheinen könnte, ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, das Entgelt weiter zu zahlen. Im schlimmsten Fall könnte sogar eine Kündigung folgen.


Auch die Wirkung auf die Kollegen im Blick halten

Eine andere Frage ist: Wie kommt es bei den Kolleginnen und Kollegen an, wenn man trotz Arbeitsunfähigkeit über die Stränge schlägt? Denn nicht alles, was arbeitsrechtlich erlaubt ist, finden die Kollegen gut.


Ich bin länger krank als erwartet – was muss ich beachten?

Wer im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt, muss seinem Arbeitgeber diese Folgeerkrankung ebenfalls unverzüglich anzeigen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Mai 2020 (AZ: 2 AZR 619/19) entschieden: Unterlässt der Arbeitnehmer diese Anzeige, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.


Wie unterstützt die IG Metall Mitglieder?

Bei Unstimmigkeiten können sich Metallerinnen und Metaller jederzeit an die Rechtsberatung ihrer IG Metall wenden und sich dort rechtlich beraten lassen.

 

Quelle: Vorstand der IG Metall, www.igmetall.de

 

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