ARBEITSRECHT

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht zum Thema „Kündigung“

13.01.2023 | Rechtsanspruch auf Abfindung? Unkündbar wegen Krankheit? Drei Abmahnungen vor Kündigung? Einige Mythen innerhalb des Arbeitsrechts sind nicht kleinzukriegen. Wir räumen mit den drei häufigsten Irrtümern auf.

Foto: iStock/AND-ONE

„Während einer Krankheit ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unkündbar.“

Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten nicht nur während, sondern sogar wegen einer Krankheit kündigen. Eine sogenannte personenbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer häufige Kurzerkrankungen hat, die im Jahr sechs Wochen überschreiten. Oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ständig wiederkehrende oder lang andauernde Krankheiten hat, die den betrieblichen Ablauf stören oder eine hohe wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen und bei denen keine Aussicht auf baldige Besserung besteht.


„Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer dreimal abgemahnt werden.“

Das stimmt nicht! So verbreitet dieser Satz ist, so falsch ist er. Meistens reicht eine Abmahnung, damit der Arbeitgeber bei einer nochmaligen arbeitsvertraglichen Verfehlung kündigen kann. Entscheidend ist die Schwere des Vertragsverstoßes. Allerdings muss die Abmahnung einen gleichartigen Sachverhalt betreffen. Bei schweren Verstößen, etwa bei Straftaten, kann auch eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein.


„Wer gekündigt wird, kann auf jeden Fall die Zahlung einer Abfindung verlangen.“

Schön wär’s! Doch ein Anspruch auf Abfindung kann sich nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aus einem Tarifvertrag oder Sozialplan ergeben. Der Arbeitgeber kann auch eine Abfindung für den Fall anbieten, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Zudem sind Abfindungen immer das Ergebnis von Verhandlungen, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Prozessrisiko „abkauft“.

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Quelle: Vorstand der IG Metall

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