18.08.2020 | Wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, ist es verboten, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einzusetzen. So will es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese gesetzliche Regelung den Arbeitgeber nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Durch das Verbot hatte sich der Arbeitgeber in der Wahl der Mittel eines Arbeitskampfes eingeschränkt gesehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.
Die sich aus § 11 Abs. 5 AÜG ergebende Regelung verbiete nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitnehmern, sondern nur deren unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher. Die damit vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Leiharbeitnehmern ein angemessenes Arbeitsverhältnis zu gewähren und eine funktionierende Tarifautonomie zu erhalten, seien von erheblichem Gewicht.
Vor Erlass des Verbots, so das Gericht, sei die Arbeitnehmerüberlassung in großem Umfang im Arbeitskampf eingesetzt worden. Das habe zu einer erheblichen Verschiebung der Kräfte im Arbeitskampf zu Lasten der Gewerkschaften geführt.
Ohne das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher würde der Streik an Durchsetzungskraft verlieren. Denn dann sei es den Arbeitgebern möglich, die Folgen eines Streiks durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern nahezu folgenlos abzufangen. Durch das Verbot in § 11 Abs. 5 AÜG werde die grundlegende Parität zwischen den Tarifvertragsparteien wiederhergestellt.
Quelle: Extranet der IG Metall, 18.08.2020