05.05.2020 | Der Betriebsrat bestimmt bei Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten mit. Er hat zudem ein Initiativrecht. Bei Untätigkeit des Arbeitgebers ist er sogar verpflichtet, dieses zu nutzen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Katalog für die Durchführung betrieblicher Präventionsmaßnahmen nach § 87 (1) 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 ArbSchG. (Stand: 20.03.2020)
Sicherheitsabstand 2m; ggf. Anzahl der Beschäftigten im Raum reduzieren
Schutzbedürftige Beschäftigtengruppen freistellen, wenn Arbeit mit sozialem Kontakt unausweichlich ist
Zu Arbeitsbeginn und -ende direktes Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter mit
geeigneten Maßnahmen verhindern
Versetzte Pausen, um Sicherheitsabstand in Pausenräumen und während Raucherpausen einzuhalten
Betriebskantine mit reduzierter Bestuhlung; bereichsspezifische Zeitfenster etablieren
Auf Hygiene der Hände vor Arbeitsbeginn achten; Zeit während der Arbeit für Handhygiene einräumen; ausreichend Hygienemittel; Husten- und Niesetikette einhalten
Plan für mindestens tägliche Reinigung oder Desinfektion von Arbeitsflächen, die mit Händen in Kontakt kommen; entsprechende Hygienemaßnahmen bei jedem Schichtwechsel
Prüfen, ob persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) nötig ist und ggf. ergänze
Unterweisung durch den Betriebsarzt; Prüfung von weiteren Schutzmaßnahmen
Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (§ 11 ASiG) überprüft die Umsetzung der Maßnahmen und kontrolliert ihre Wirksamkeit
Die Verantwortung für die Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Er trägt die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG