Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb

10 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Corona-Virus im Betrieb

05.05.2020 | Der Betriebsrat bestimmt bei Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten mit. Er hat zudem ein Initiativrecht. Bei Untätigkeit des Arbeitgebers ist er sogar verpflichtet, dieses zu nutzen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

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Katalog für die Durchführung betrieblicher Präventionsmaßnahmen nach § 87 (1) 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 ArbSchG. (Stand: 20.03.2020)

 

Sicherheitsabstand 2m; ggf. Anzahl der Beschäftigten im Raum reduzieren

Schutzbedürftige Beschäftigtengruppen freistellen, wenn Arbeit mit sozialem Kontakt unausweichlich ist 

Zu Arbeitsbeginn und -ende direktes Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter mit

geeigneten Maßnahmen verhindern

Versetzte Pausen, um Sicherheitsabstand in Pausenräumen und während Raucherpausen einzuhalten

Betriebskantine mit reduzierter Bestuhlung; bereichsspezifische Zeitfenster etablieren

Auf Hygiene der Hände vor Arbeitsbeginn achten; Zeit während der Arbeit für Handhygiene einräumen; ausreichend Hygienemittel; Husten- und Niesetikette einhalten

Plan für mindestens tägliche Reinigung oder Desinfektion von Arbeitsflächen, die mit Händen in Kontakt kommen; entsprechende Hygienemaßnahmen bei jedem Schichtwechsel 

Prüfen, ob persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) nötig ist und ggf. ergänze

Unterweisung durch den Betriebsarzt; Prüfung von weiteren Schutzmaßnahmen

Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (§ 11 ASiG) überprüft die Umsetzung der Maßnahmen und kontrolliert ihre Wirksamkeit

 

Die Verantwortung für die Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Er trägt die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG

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