Ratgeber Infektionsschutz

Das sollten Eltern und Beschäftigte wissen

11.12.2020 | Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber in den vergangenen Wochen zahlreiche Änderungen beschlossen. Was Beschäftigte, Eltern und Reisende jetzt wissen sollten? Welche Möglichkeiten gibt es bei angeodneter Quaratäne, Schul- und Kitaschließungen und wenn man selbst krank ist?

Foto: istockphoto / franconiaphoto

Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann sich telefonisch bis zu sieben Kalendertagne von der Ärztin oder dem Arzt krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Diese Regelung wurde bis 31. März 2021 verlängert.

 

Kita und Schule zu oder Kind in Quarantäne

Wer zu Hause bleiben und seine Kinder betreuen muss, weil Kindergarten, Schule und Hort geschlossen sind, kann finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro.

Das Recht auf Entschädigungszahlung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei mehreren Kindern gilt das Alter des jüngsten Kindes. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass die betreuenden Eltern ihr Gleitzeit- und Überstundenguthaben sowie tarifliche Möglichkeiten ausgeschöpft und ihren Resturlaub sowie bereits genehmigten Urlaub genommen haben.

Kein Recht auf Entschädigung haben Eltern, die zurzeit im Homeoffice arbeiten und dort ihre Kinder betreuen können. Gleiches gilt für Eltern, die in Kurzarbeit sind, zumindest in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig. Er kann sich die Leistung von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.

Selbstständige können die Entschädigung ebenfalls beanspruchen. Sie beantragen die Leistung direkt bei der Behörde. Die Regelung gilt seit 30. März 2020 und ist nun bis 31. März 2021 verlängert worden. Die Entschädigung für Quarantäne ist auch möglich, wenn eine zu pflegende Person in Quarantäne muss. Die Änderungen sollen noch im Dezember 2020 in Kraft treten.


Das sagt die IG Metall

Dass Menschen, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann, eine Entschädigung gezahlt wird, ist zu begrüßen. Stellt das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne, nicht aber die Eltern, kommt diese Regelung laut Begründung zur Anwendung.

Das hält die IG Metall für nicht ausreichend. Notwendig ist weiterhin ein gesicherter, langfristiger Freistellungs- und Vergütungsanspruch für Beschäftigte, die infolge pandemiebedingter Kita- und Schulschließungen minderjährige Kinder zu Hause betreuen müssen und gleichzeitig ihre Tätigkeit weiter ausüben sollen.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung bis 31. März 2021 nicht ausreichen wird, um den Zeitraum abzudecken, in dem die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffen werden (müssen). Wir  fordern, die Regelung so lange in Kraft zu lassen, bis der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.


Einreise aus Risikogebieten

Urlauberinnen und Urlauber, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind nunmehr verpflichtet, sich für zehn Tage nach der Einreise in Quarantäne zu begeben.

Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, ist vor dem Grenzübertritt eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Die Reise- und Kontaktdaten werden an die zuständige Gesundheitsbehörde vor Ort weitergeleitet, die sich dann mit den Rückreisenden in Verbindung setzen kann. Die an das Gesundheitsamt übermittelten Daten werden 14 Tage nach der Einreise automatisch gelöscht. Hier geht es zur digitalen Anmeldung: einreiseanmeldung.de

Durch einen negativen Test kann die Quarantäne verkürzt werden: Dieser darf aber frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise gemacht werden und nicht mehr wie bisher bereits im Ausland oder direkt bei der Ankunft am Flughafen. Kostenlose Coronatests für Einreisende aus einem internationalen Risikogebiet sind nur noch bis 1. Dezember 2020 möglich.

Achtung: Stand zum Antritt der Reise schon fest, dass das Zielgebiet ein vom Robert-Koch Institut (RKI) ausgewiesenes Risikogebiet ist, müssen Beschäftigte anschließend ohne jede Entschädigung in Quarantäne. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Risikogebiet erst nach der Abreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft wird.

Quelle: IG Metall

Mehr Infos: Coronaseiten des Freistaats Sachsen

Infos des sächsischen Innenministeriums: Entschädigungen für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen

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